Der Fachanwalt für Strafrecht und Steuerstrafrecht unterstützt und berät den Betroffenen eines Strafverfahrens stets kompetent und engagiert.

Wer einem Strafverfahren ausgesetzt ist, sollte sich an einen Anwalt wenden, der eine umfassende Rechtskenntnis vorweisen kann und genügend Erfahrung auf dem Gebiet des Strafrechts sammeln konnte. Die Bezeichnung Fachanwalt für Strafrecht darf ein Rechtsanwalt nur unter bestimmten Bedingungen verwenden. Die Voraussetzungen wurden in der Fachanwaltsordnung festgehalten.

Wer sich an einen Fachanwalt für Strafrecht wendet, kann daher darauf vertrauen, dass dieser seiner Rechtsanwaltskammer entsprechende Nachweise erbringen musste. Für die Qualifikation zum Fachanwalt für Strafrecht muss der Rechtsanwalt mindestens 60 Strafrechtsfälle persönliche und weisungsfreie bearbeitet haben. Darüber hinaus fordert die Fachanwaltsordnung vom angehenden Fachanwalt für Strafrecht einen Nachweis über die Teilnahme an 40 Hauptverhandlungstagen vor dem Schöffengericht oder dem Landgericht. Dort werden erstinstanzlich lediglich Straftaten mit einer Straferwartung von mindestens zwei Jahren verhandelt.

Der Fachanwalt für Strafrecht verfügt daher über herausragende praktische und theoretische Fachkenntnisse im Strafverfahrensrecht, Jugendstrafverfahren, Ordnungswidrigkeiten-Verfahren, Steuerstrafrecht, Jungendrecht, Verkehrsrecht, Wirtschaftsrecht und Verkehrsrecht.

Um zu gewährleisten, dass der Fachanwalt für Strafrecht stets für die aktuelle Rechtslage und Rechtsprechung informiert ist, muss jedes Jahr an Fortbildungsmaßnahmen im Bereich des Strafrechts teilzunehmen und dies der Rechtsanwaltskammer entsprechend nachweisen.

Wurde ein Ermittlungsverfahren gegen Sie eröffnet, müssen Sie für sich selbst entscheiden, ob Sie einen Strafverteidiger bzw. einen Fachanwalt für Strafrecht mit Ihrer Vertretung beauftragen. Unabhängig von dieser Frage sollten Sie allerdings zunächst folgenden Ratschlag eines erfahrenen Fachanwalts für Strafrecht beherzigen:

„Reden ist Silber, Schweigen ist Gold“, denn Sie wissen nicht, warum die Behörden gegen Sie ermitteln und welche Beweise vorliegen. Daher sollten Sie zunächst auf Ihr gesetzlich verbrieftes Recht zurückgreifen und keine Angaben zur Sache zu machen. Eine vorschnelle Äußerung gegenüber den Ermittlungsbehörden hat nicht selten dazu geführt, dass aus einem Verdächtigen ein Angeklagter eines Strafverfahrens wurde. So werden beispielsweise bei einer Trunkenheitsfahrt Angaben zum länger zurückliegenden Trinkende dazu führen, dass die ermittelte BAK entsprechend erhöht wird.

Bitte beachten Sie jedoch, dass Sie gemäß § 147 StPO nur über Ihren Verteidiger oder eben über den Fachanwalt für Strafrecht vollumfänglich Akteneinsicht erhalten können. Zusammen mit einem Fachanwalt für Strafrecht kann dann gemeinsam entschieden werden, ob eine Einlassung in der Sache sinnvoll erscheint oder nicht.

Lassen Sie sich daher von einem erfahrenen Fachanwalt für Strafrecht beraten.